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Sehr geehrte Eltern,
der Gemeinderat der Stadt Gengenbach hat am 20.01.2010 beschlossen, die Elternbeiträge zum 01.03.2010 zu erhöhen.
Die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Kommunen machen diese Entgeltanpassung leider erforderlich. Die letzte Anpassung der Elternbeiträge erfolgte zum 01.01.2007.
Hinzu kommt, dass in den vergangenen Jahren die Kosten im Kindergartenbereich sehr stark angestiegen sind. Auslöser sind die Weiterentwicklung der Standards in den vergangenen Jahren, die von inhaltlichen und konzeptionellen Entwicklungen bis zur Erweiterung von Öffnungszeiten und der Einrichtung von Krippengruppen geht. Dies hat sich auf die Personalschlüssel und dadurch erheblich auf die Personalkosten ausgewirkt. Sie werden über die Kindergärten und Elternbeiräte hierüber noch gesondert informiert.
Der Gemeinderat hat sich aber ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass nicht nur die Eltern mit Kindergartenkindern stärker belastet werden sollen. Über die Erhöhung des Elternbeitrages werden lediglich ca. 8 % des Mehrbedarfs gedeckt. Den weit größeren Teil der zu deckenden Kosten der Kinderbetreuung tragen über eine Grundsteuererhöhung alle Gengenbacher Bürgerinnen und Bürger.
Die Elternbeiträge betragen ab 1. März 2010:
für Kinder ab 3 Jahren bei Inanspruchnahme
| der Regelöffnungszeiten oder von verlängerten Öffnungszeiten | 88,00 EUR/Monat | | der Ganztagesbetreuung | 190,00 EUR/Monat |
für Kinder unter 3 Jahren bei Inanspruchnahme
| der Regelöffnungszeiten | 155,00 EUR/Monat | | einer Halbtagesbetreuung bis zu 5,5 Stunden/Tag | 88,00 EUR/Monat | | von verlängerten Öffnungszeiten | 121,00 EUR/Monat | | der Ganztagesbetreuung | 271,00 EUR/Monat |
Selbstverständlich besteht weiterhin die Möglichkeit der einkommensabhängigen Ermäßigung der Elternbeiträge nach den Familienförderrichtlinien der Stadt Gengenbach. Die Ermäßigung richtet sich nach der Familiengröße (Kinderzahl) sowie nach dem Familienbruttoeinkommen. Hierdurch soll erreicht werden, dass der Elternbeitrag die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigt und eine möglichst hohe soziale Gerechtigkeit geschaffen wird. Die Jahres-Brutto-Einkommensgrenzen sowie die prozentualen Ermäßigungen ergeben sich aus folgenden Tabellen:Kinder- zahl | Jahres-Familien-Einkommen (in Euro) | einschließlich Pauschale für Vorsorgeaufwendungen | | | Stufe I | Stufe II | Stufe I | Stufe II | 1 | 31.905 | 22.701 | 37.427 | 28.223 | 2 | 35.586 | 26.383 | 41.108 | 31.905 | 3 | 39.267 | 30.064 | 44.789 | 35.586 | 4 | 42.949 | 33.745 | 48.470 | 39.267 | 5 | 46.630 | 37.427 | 52.152 | 42.949 | 6 | 50.311 | 41.108 | 55.833 | 46.630 |
Für jedes weitere Kind erhöht sich diese Grenze in Stufe I und II um je 3.681 Euro.
| Ermäßigung für das | Stufe I | Stufe II | | 1. Kind | 10% | 30% | | 2. Kind | 40% | 50% | | 3. Kind | 60% | 70% | | Ab dem 4. Kind | 80% | 90% |
Nicht Anspruchsberechtigte, d.h. Eltern deren Einkommen über den oben genannten Grenzen liegen, erhalten für den Fall, dass zwei Kinder gleichzeitig in der Einrichtung sind, einkommensunabhängig für das zweite Kind eine Ermäßigung von 35 % auf den geltenden Elterngrundbeitrag. Ein Antrag ist hierzu nicht erforderlich.
Wenn drei oder mehr Kinder die Einrichtung gleichzeitig besuchen, wird ab dem 3. Kind kein Elternbeitrag erhoben.
Ein Antrag auf Ermäßigung ist für jedes Kindergartenjahr unter Beifügung der entsprechenden Einkommensnachweise (in der Regel Einkommensteuerbescheid des Kalenderjahres vor dem zu fördernden Kindergartenjahr) neu zu stellen. Die Ermäßigung wird ab Antragsmonat gewährt.
Die für das laufende Kindergartenjahr bereits gestellten Anträge brauchen nicht neu gestellt zu werden.
Sofern Sie der Stadt Gengenbach eine Abbuchungsermächtigung für den Einzug der Elternbeiträge erteilt haben, ist Ihrerseits keine weitere Veranlassung erforderlich.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen sowohl die jeweilige Einrichtung als auch die Stadt Gengenbach – BürgerService – (Tel.: 930-104) zur Verfügung.
Erläuterungen:
Die Ermäßigungen richten sich nach der Familiengröße.
Als anrechenbares Einkommen wird das Jahresbruttoeinkommen zugrunde gelegt. Als Bemessungszeitraum hierfür gilt das Kalenderjahr vor Beginn des zu fördernden Kindergartenjahres. Das maßgebliche Jahresbruttoeinkommen umfasst den Gesamtbetrag aller Einkünfte (ohne Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Für Personen, die ihre Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe für Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) tragen, wird die Einkommensgrenze um 5522 €/jährlich angehoben (Ausgleich für Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung). Zur Klarstellung: Kindergeld, Elterngeld und Landeserziehungsgeld bleiben außer Betracht.
Sofern die Ermäßigung nicht nur für ein Kindergartenjahr in Anspruch genommen wird, hat der Zahlungspflichtige jeweils jährlich seine Anspruchsberechtigung nachzuweisen. Im laufenden Jahr sich ergebende Einkommensänderungen bleiben grundsätzlich ohne Auswirkung. Eine Ausnahme gilt bei Beginn von Arbeitslosigkeit und/oder bei eintretender Hilfebedürftigkeit (Arbeitslosengeld II, bzw. HLU oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung)
Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung dienen die Jahresverdienstbescheinigung, der Einkommensteuerbescheid oder der Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich des Kalenderjahres vor dem zu fördernden Kindergartenjahr. Sonstige Einkünfte sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Liegt ein solcher Bescheid noch nicht vor, kann die Anspruchsberechtigung vorläufig auf der Basis des Bescheids des zweitvorangegangenen Jahres ausgestellt werden. Die Antragsteller sind verpflichtet, den Vorjahresbescheid, sobald er vorliegt, nachzureichen. Die Anspruchsberechtigung wird dann endgültig erteilt oder versagt.
Macht der Antragssteller keine Einkommensteuererklärung und keinen Lohnsteuerjahresausgleich, dann kann die Anspruchsberechtigung ersatzweise durch die Lohnsteuerkarte, Rentenbescheide, Jahresbescheinigung oder Arbeitslosengeld- und/oder Sozialhilfebescheid und weitere Unterlagen nachgewiesen werden. In diesen Fällen muss eine gesonderte Erklärung über die Vollständigkeit der angegebenen Einkünfte abgegeben werden.
Die prozentuale Entgeltermäßigung (nach Stufe I oder II) erfolgt nach der Familiengröße, abhängig von der Stellung des/der Kindes/r in der Geschwisterreihe.
Die Anträge sind bei der Stadt Gengenbach – BürgerService –, Hauptstraße 17, 77723 Gengenbach oder bei der jeweiligen Ortsverwaltung zu stellen.
Berechnungsbeispiele für den Kindergartenbesuch ab 01.03.2010 :
1. Für den Besuch einer Regelgruppe
Eine Familie hat 3 Kinder (8, 5 und 3 Jahre alt; die beiden Jüngeren sind im Kindergarten) und verfügt über ein Brutto- Jahreseinkommen von 28.121 €
Da sie die für 3 Kinder maßgebliche Jahres-Einkommens-Grenze von 30.064 € nicht überschreitet, erhält sie auf den Elternbeitrag Vergünstigungen nach der Stufe II. Die Höhe richtet sich nach der Stellung der Kinder in der Geschwisterreihe. Das 8-jährige Kind gilt insoweit als 1. Kind, das 5-jährige als 2. Kind und das 3-jährige als 3. Kind. Für die Kinder im Kindergarten bedeutet dies für das 5-Jährige eine Ermäßigung von 50 % auf den Elterngrundbeitrag (= 44,00 €) und für das 3-Jährige eine Ermäßigung von 70 % (= 61,60 €). Die Familie hat also auf Antrag die Möglichkeit, anstatt der 176,00 € Elternbeitrag eine Reduzierung auf insgesamt 70,40 € / Monat zu erhalten.
2. Für den Besuch einer Regelgruppe
Eine Familie hat 4 Kinder (8 Jahre, 6 Jahre, Zwillinge von 4 Jahren), davon 3 Kinder in der Einrichtung, und verfügt über ein Brutto- Jahreseinkommen von 53.686 €. Der Familienvater ist selbständig tätig:
Die für 4 Kinder maßgebliche Einkommensgrenze beträgt hier 48.470 €, da der Familienvater selbständig tätig ist und seine Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe selbst tragen muss. Die Einkommensgrenze ist somit überschritten. Die Familie erhält trotzdem (einkommensunabhängig) eine Vergünstigung von 35 % auf das 2. Kind in der Einrichtung (= 30,80 €). Für das 3. Kind in der Einrichtung wird kein Elternbeitrag erhoben. Die Familie bezahlt somit für 3 Kinder in der Einrichtung insgesamt 145,20 € / Monat.
3. Für den Besuch einer Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit
Eine Familie hat 2 Kinder (4 bzw. 1 Jahr alt; beide Kinder sind im Kindergarten) und verfügt über ein Brutto- Jahreseinkommen von 34.768 €:
Das für zwei Kinder maßgebliche Jahres-Einkommen liegt zwar über 26.383 €, jedoch unter 35.586 €, d.h. die Familie erhält auf Antrag eine Vergünstigung nach Stufe I. Die Höhe richtet sich nach der Stellung der Kinder in der Geschwisterreihe. In diesem Fall bedeutet dies für das 4-Jährige eine Ermäßigung von 10 % auf den Elterngrundbeitrag (= 8,80 €) und für das 1-Jährige eine Ermäßigung von 40 % (= 48,40 €). Die Familie hat also auf Antrag die Möglichkeit, anstatt der 209,00 € Elternbeitrag eine Reduzierung auf 151,80 € / Monat zu erhalten.
Den Antrag auf Ermäßigung der Elternbeiträge als PDF-Formular können Sie sich hier herunterladen
Antrag auf Ermäßigung der Elternbeiträge
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